Die Mietpreisdeckelung in 'angespannten Wohnungsmärkten' ist das Steckenpferd der Bundesregierung. Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz wurde im Jahr 2015 die sog. 'Mietpreisbremse' eingeführt. Diese bezweckte u. a. eine Deckelung für Neuvertragsmieten auf 10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Mietpreisbremse wurde im Jahr 2019 durch das Mietrechtsanpassungsgesetz verschärft. Mit der Mietpreisbremse 2.0 entfiel das Begründungserfordernis im Rahmen der Rüge des Mieters hinsichtlich der Unzulässigkeit der Miete. Zudem wurde auch der Anteil der auf die Jahresmiete umlagefähigen Modernisierungskosten von 11 % auf 8 % reduziert. Zusätzlich wurde eine Kappungsgrenze ins Gesetz aufgenommen, bei deren Vorliegen von einem 'Herausmodernisieren' des Mieters und damit grundsätzlich einer Schadensersatzverpflichtung des Vermieters auszugehen ist. Weil damit keine Besserung eintrat, verschärfte der Gesetzgeber mit dem zum 1.4.2020 in Kraft getretenen 'Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn' das Rügerecht des Mieters erneut und gewährte den Ländern mehr Spielraum bei ihren Verordnungen. Unser aktualisierter Ratgeber: 'Mietpreisbremse 3.0 für Wohnungen' (Stand: August 2022) klärt Sie auf, wann und wie die Mietpreisbremse zupackt und welche Sanktionen bei unzulässig hohen Mieten drohen. In welchen Gebieten angespannte Wohnungsmärkte bestehen, legt jede Landesregierung selbst fest. Aktuell haben zwölf Bundesländer die Miethöchstgrenze für Bestandswohnungen eingeführt bzw. die Geltungsdauer für die Mietpreisbremse weiter verlängert.