Die Ausstellung der Bescheinigung über Haushaltsnahe Dienstleistungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht gem. § 35 a EStG. Nach § 35 a EStG sind Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt steuerlich begünstigt. Ein Steuerpflichtiger, der zum Beispiel eine Haushaltshilfe beschäftigt, seinen Garten pflegen lässt oder die Dienste eines Malers in Anspruch nimmt, kann einen im Gesetz bestimmten Teil der ihm durch die Inanspruchnahme der Leistungen entstandenen Kosten von seiner Einkommenssteuerschuld abziehen.