Mehr als 15 Jahre sind vergangen, seit die zwei Teile Deutschlands, dem Willen der Väter des Grundgesetzes folgend, wieder zu einem Land vereinigt wurden. Die durch die lange Trennungszeit unter sehr verschieden ausgerichteten politischen Systemen entwickelten unterschiedlichen Weltanschauungen schufen schwierige Voraussetzungen für das Zusammenwachsen der beiden Bevölkerungsteile. Die dem Wirtschaftsboom der Nachwendezeit und der anschließenden natürlichen Stagnation folgenden Befindlichkeiten waren und sind dabei wenig förderlich. Immerhin schreitet das Zusammenwachsen stetig voran. Ein empfindlicher Bereich des Wiedervereinigungsprozesses ist die Behandlung der Erholungsgrundstücke in der ehemaligen DDR. Obgleich sich die ehemals oft tiefe persönliche Beziehung von Nutzern zu „ihren Datschen“ mittlerweile erkennbar relativiert hat, sind die sich aus der Rechtsnatur der Verträge als Dauerschuldverhältnisse und den Konsequenzen der Gestaltung durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz ergebenden Schwierigkeiten auch heute noch beachtlich. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz schützt viele Datschennutzungsverhältnisse noch bis zum 3. Oktober 2015 vor Kündigung, hinsichtlich der nutzerseitigen Investitionen – vielfach übersehen – sogar bis über den 3. Oktober 2022 hinaus. Daneben bestehen weiterhin Beschränkungen für die Entgelterhöhung, die - in Abkehr von den Vorstellungen des Gesetzgebers, eine marktwirtschaftliche Grundlage zu schaffen – heute zumeist nur noch formelle Hindernisse bilden, jedoch zu einer Vielzahl von Streitigkeiten führen. Die Voraussetzungen der Anspruchs- und Schutzvorschriften des Gesetzes werden von beiden Parteien des Nutzungsverhältnisses in vielfältiger Weise missinterpretiert. Die bestehende Rechtsunkenntnis oder -unsicherheit führt nicht selten zur für beide Seiten wenig sinnvollen Aufrechterhaltung eines Status quo, für den bei zutreffender Einschätzung der jeweiligen Position längst sachgerechte Lösungen gefunden worden wären. Derartige Missverständnisse sind nicht nur für den Einzelnen ärgerlich, sie tragen letztlich auch zur Verzögerung des Einigungsprozesses bei. Dem entgegenzuwirken ist Ziel der nachfolgenden Darstellung. Die fortgeschrittenen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung, die Veränderung der Problemschwerpunkte und der vom aktuellen Standpunkt aus mögliche, erweiterte Ausblick auf die Zukunft der betroffenen Vertragsverhältnisse geben Anlass, im bestehenden Zwischenstadium der Schuldrechtsanpassung eine grundlegende, systematische Aufbereitung der wesentlichen Problemfelder von Datschennutzungsverhältnissen vorzunehmen. Hervorzuheben sind hier die seit jeher aktuellen Felder der Entgelterhöhung und Vertragsbeendigung, die auf Grundlage der in den Jahren 2002 und 2005 veränderten Gesetzeslage sowie der Entwicklungen in der Rechtsprechung zunehmend Klärung erlangen, die jüngere Problematik der Beteiligung an den öffentlichen Lasten sowie die zunehmend an Bedeutung gewinnenden Bereiche der Entschädigung und Abbruchverantwortlichkeit für Bauwerke und der Entschädigung von Anpflanzungen. Die Darstellung befasst sich mit diesen Kernbereichen ebenso wie mit den damit einhergehenden vertraglichen Grundlagen von Datschennutzungsverhältnissen, der praktischen Wahrnehmung von Rechten und der Geltendmachung von Ansprüchen bis hin zu deren prozessualer Durchsetzung. Letztere könnte zunehmend vermieden werden, wenn es mir mit der Darstellung gelungen ist, bestehende Missverständnisse auszuräumen oder den Weg zu konstruktiveren Lösungen aufzuzeigen. Rechtsprechung und Schrifttum sind bis zum Juni 2006 berücksichtigt.