Seit der Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1992, die zunächst mit einem Vorbehalt versehen war, der die Wirksamkeit der Konvention in Deutschland begrenzen sollte, wird eine lebhafte Diskussion um die mögliche Aufnahme spezifischer Kindergrundrechte in das Grundgesetz geführt. Die im Jahr 2010 erfolgte völkerrechtliche Rücknahme des Vorbehalts durch die deutsche Bundesregierung hat die inhaltliche Problematik um die notwendigen Maßnahmen zur Verwirklichung der Vorgaben der Kinderrechtskonvention noch einmal verschärft. Während nunmehr in fast alle Verfassungen der deutschen Bundesländer ausdrückliche Vorschriften zu spezifischen Kinderrechten aufgenommen worden sind, ist dies im Grundgesetz bisher nicht geschehen.