An wen muss ich mich wenden, wenn ich urheberrechtlich geschützte Musikwerke benutzen möchte? Im Allgemeinen geht man von der Zuständigkeit der Verwertungsgesellschaft GEMA aus. Ausnahmsweise sind in einigen Nutzungsbereichen jedoch die Urheber selbst zuständig. Genau in diesen Grenzbereich der Wahrnehmungskompetenzen fällt die Wahrnehmung des Bearbeitungsrechts. Die GEMA tut sich schwer bei der Wahrnehmung von Nutzungshandlungen, die im weiteren Sinn das Bearbeitungsrecht berühren. Das führt zu undurchsichtigen Abgrenzungsregelungen im Berechtigungsvertrag der GEMA und zu Grauzonen in der Lizenzierung von Werknutzungen. Ist diese Vorsicht der GEMA im Umgang mit dem Bearbeitungsrecht gerechtfertigt? Welches sind die praktischen Folgen und Schwierigkeiten der derzeitigen GEMA-Praxis? Die vorliegende Arbeit geht diesen Fragen auf den Grund und untersucht Herkunft und Inhalt des Musikbearbeitungsrechts und ordnet dieses dogmatisch den urheberrechtlichen Regeln zu. Weiter wird die Frage der Wahrnehmungsgrenzen der GEMA bezüglich des Bearbeitungsrechts thematisiert, und die Folgen für konkrete Nutzungshandlungen werden herausgearbeitet. Die Probleme der Klingeltonnutzung, der Coverversionseinspielungen, Werkteilnutzungen sowie der Nutzung von Musik im Bereich der Werbung, des Theaters und des Films werden im Hinblick auf das Bearbeitungsrecht und die Wahrnehmungskompetenz der GEMA analysiert. Der Autor führt mit der vorliegenden Arbeit die Grauzonen der GEMA-Wahrnehmung aufgrund neuer dogmatischer Ansätze einer einheitlichen Lizenzierung zu, um die Problemfälle der Praxis zu beseitigen.