Bei vielen Angestellten und Beamten befindet sich der Arbeitsplatz weiter entfernt von der Hauptwohnung. Da benötigt man am Beschäftigungsort eine Unterkunft oder Zweitwohnung und schon liegt eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor. Nach neuer Rechtsprechung gilt das auch, wenn Sie Ihre Hauptwohnung vom Arbeitsort wegverlegen. Nicht nur Verheiratete, auch Ledige können in der Steuererklärung Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Doch häufig stoßen sie auf Widerstand beim Finanzamt, etwa wenn sich Lebensmittelpunkt und eigener Hausstand im Haus der Eltern befinden. Unser Beitrag hilft Ihnen, mit den richtigen Argumenten Ihr Recht auf steuerliche Anerkennung einzufordern. Lesen Sie, was alles bei doppelter Haushaltsführung steuerlich absetzbar ist. Erfahren Sie zum Beispiel, wie Sie Familienheimfahrten und die Fahrten zum Arbeitsplatz in der Anlage N optimal ansetzen; wann die Drei-Monats-Frist für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen zu Ihrem Vorteil neu beginnt; was Sie bei Miete bzw. Kauf der Zweitwohnung alles steuerlich beachten müssen; wann Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung steuerlich absetzbar sind; welche Kosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung das Finanzamt anerkennen muss.