Die Problematik eines nachteiligen Umgangs der Gesellschafter mit dem Vermögen ihrer GmbH, welcher zu einem Ausfall von Gesellschaftsgläubigern führt, beschäftigt die Recht-sprechung und Literatur schon seit mehreren Jahrzehnten. Seit der „Trihotel“-Entscheidung verortet der Bundesgerichtshofes die Haftung für existenzvernichtende Eingriffe nun in § 826 BGB. Diese dogmatische Neuverortung der Existenzvernichtungshaftung würdigt der Verfasser zunächst kritisch im Vergleich zu den früher von der Rechtsprechung herangezogenen Lösungsansätzen und den im Schrifttum vertretenen Alternativkonzepten, bevor er anschließend der Frage nach den potentiellen Haftungsadressaten, den möglichen Erscheinungsformen einer Mitwirkung an einem existenzvernichtenden Eingriff sowie der Ausgestaltung der Haftung im Innen- wie Außenverhältnis bei mehreren Tatbeteiligten nachgeht. Die Beantwortung erfolgt dabei vorrangig auf Basis des aktuellen Haftungsmodells der Rechtsprechung. Ebenfalls aufgezeigt wird aber, inwieweit sich abweichende Antworten ergeben, wenn man stattdessen dem in der Literatur vertretenen Ansatz einer Innenhaftung wegen Verletzung einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Pflicht aus dem Sonderrechtsverhältnis gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 276 BGB folgt. Für seine Untersuchung und die Vorschläge zur Konkretisierung der auf § 826 BGB basierenden Existenzvernichtungshaftung zieht der Verfasser insbesondere auch die allgemeinen deliktsrechtlichen Haftungsgrundsätze und –regeln heran, um die aus der früheren Rechtsprechung und Diskussion im Schrifttum bekannten, primär gesellschaftsrechtlich hergeleiteten Antworten kritisch zu hinterfragen und zu neuen Begründungsansätzen zu gelangen – so etwa bezüglich der Haftung von faktischen Gesellschaftern oder von Leitungsorganmitgliedern von Gesellschaftern der geschädigten GmbH oder der Haftungsrelevanz eines Unterlassens. Angesichts der besonderen Haftungsvoraussetzungen einer Teilnehmerhaftung und der Relevanz für eine Haftungsverteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Tatbeteiligten nimmt der Verfasser überdies stets eine Ordnung vor, ob und wann eine bestimmte Tatbeteiligung eines potentiellen Haftungsadressaten (nur) eine Haftung als Teilnehmer oder (auch) als Täter begründen kann.