Üben praktizierende Anwälte ihre Tätigkeit im Rahmen einer AG oder GmbH aus, spricht man von Anwalts-Kapitalgesellschaften. Bis vor wenigen Jahren war es praktisch undenkbar, dass Anwälte durch eine derartige Rechtsform ihrem Beruf angeblich die Freiheit rauben und ihn quasi offensichtlich – bereits über die Wahl der Rechtsform – in kommerzielle Bahnen lenken würden. Das BGFA enthält keine spezielle Regelung für Anwalts-Kapitalgesellschaften. Die Zulässigkeit solcher Gesellschaften wirft daher bereits im Grundsatz Fragen auf. Hinzu kommt, dass die Sicherstellung der anwaltlichen Berufspflichten eine besondere gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung erfordert, deren konkrete Umsetzung verschiedentlich für nicht oder kaum machbar gehalten wird. Die vorliegende Arbeit zeigt auf, wie die Praxis Lösungen für diese Probleme entwickelt hat, insbesondere auch unter Berücksichtigung der beiden kantonalen Leitentscheide aus dem Jahr 2006. Eine vertiefte Auseinandersetzung erfolgt sodann mit der bisher in der Schweiz zu Unrecht vernachlässigten Anwalts-GmbH. Gestützt auf Musterstatuten wird ein Modell einer gemischten Anwalts-GmbH rechtlich gewürdigt. Das Bundesgericht hat nunmehr die Zulässigkeit von Anwalts-Kapitalgesellschaften unter dem BGFA im Grundsatz bejaht, wobei es jedoch lediglich eine reine Anwalts-AG zu beurteilen hatte. Die Fragen in Zusammenhang mit der Beteiligung branchenfremder Partner an einer Anwalts-Kapitalgesellschaft harren noch einer höchstrichterlichen Antwort.