Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lizenzgebers bzw. Lizenznehmers stellt alle Betroffenen vor komplexe Probleme. Während andere Vertragstypen, die sich auf materielle Gegenstände beziehen, weitestgehend insolvenzrechtlich beherrschbar sind, bereitet der wichtigste Vertragstyp für immaterielle Gegenstände - der Lizenzvertrag - enorme Schwierigkeiten, wenn über das Vermögen einer der daran beteiligten Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Auslöser hierfür ist jedoch nicht die Insolvenzordnung, sondern das Lizenzrecht selbst. Trotz der enormen sachlichen Bedeutung des Lizenzrechts, sind zahlreiche Grundfragen des Lizenzverhältnisses nach wie vor umstritten. Diese Unsicherheiten perpetuieren sich naturgemäß auch in das Insolvenzverfahren, wodurch sich der Gesetzgeber veranlasst sah, für den Insolvenzfall des Lizenzgebers eine Sonderregelung in der Insolvenzordnung, den § 108a InsO, einzuführen. Die Regelung sollte die Insolvenzfestigkeit des Lizenzvertrages herbeiführen. Sie fiel jedoch letztendlich der Diskontinuität zum Opfer und wurde nie Gesetz.